AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lorch Schweißtechnik GmbH, Auenwald

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeiten und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, von uns beauftragten Dienstleistern übermitteln. Hierzu verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Homepage.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

(2) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der Bestellung und unserer Auftrags-bestätigung. Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflichtenheft, sofern dieses mit uns verbindlich und schriftlich vereinbart ist.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

(4) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln uneingeschränkt vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der üblichen Datensicherung.

(5) Gleiches gilt, falls die Bestellung von unserem vorangehenden Angebot abweicht. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, spätestens aber, wenn wir mit der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware beginnen. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt dem Schriftformerfordernis nach diesem Absatz. Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie von uns getätigte öffentliche Äußerungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in unserer Auftrags-bestätigung ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(6) Wir haben das Recht, in unserer Bestätigung Spezifikationen, Sorten, Mengen, Termine und Fristen den tatsächlichen Möglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Zugang der Auftrags-bestätigung widerspricht, die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner für den Kunden zumutbar ist und wenn vernünftigerweise mit der Zustimmung zur Änderung gerechnet werden kann.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgabe für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Geschäftskonto. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Die ausstehenden Beträge sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Wir sind außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.

(3) Ändern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Materialien, Betriebsstoffe, Lohn- oder Gehaltskosten, so bleibt eine entsprechende Preisberichtigung vorbehalten.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist mit Ausnahme von Zurückbehaltungsrechten des Kunden nach § 6 d) nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises aus vorangegangenen Bestellungen in Verzug, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Aus der berechtigten Leistungsverweigerung kann der Kunde keine Rechte herleiten. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk Auenwald. Für den Inhalt und den Umfang unserer Liefer- und Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung ggf. in Verbindung mit einem Pflichtenheft, wenn ein solches von uns schriftlich akzeptiert wurde, maßgebend.

(2) Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen AGB nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.

(3) Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen, sofern er dadurch bedingte Kosten- und Terminüberschreitungen akzeptiert. In jedem Fall gilt eine Änderung des Vorhabens erst und nur dann als vereinbart, wenn hierüber eine schriftliche Änderungsvereinbarung geschlossen wurde.

(4) Wir sind nur zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn sie dem Kunden zumutbar sind und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Die Vereinbarung von Leistungsfristen oder -terminen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Kunden. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt voraus, dass zu erbringende Vorleistungen des Kunden erfüllt worden sind. Solange dies nicht der Fall ist, können wir unsere Leistung zurück-halten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Regelungen dieses Absatzes finden insbesondere auch Anwendung, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug befindet.

(6) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Über Liefererschwerungen werden wir den Kunden umgehend unterrichten. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(7) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Kunden - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche des Verzugs auf je 0,5 %, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung begrenzt. § 8 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Der Kunde kann uns ferner in Textform eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem erfolglosen Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Teillieferungen und Teilleistungen.

(8) Ansprüche des Kunden wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 2 auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung Gefahrenübergang und Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft in Auenwald, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Inbetriebnahme zu erfolgen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme ist zum vereinbarten Termin, hilfsweise nachdem wir Abnahmebereitschaft gemeldet haben, durchzuführen. Der Kunde darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten der Versendung und der Verpackung trägt der Kunde.

(3) Bei einem Netto-Warenwert von unter 50 Euro berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 Euro zuzüglich Porto- und Versandkosten.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Vorladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (Versand oder Inbetriebnahme) übernommen haben.

(5) Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.

(6) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder der Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten oder gewünscht, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen, beginnend mit Ablauf der Lieferfrist bzw. mangels Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Kosten fallen unabhängig davon an, ob wir die Ware bei uns oder bei Dritten einlagern. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung weitergehender oder anderer Ansprüche bleibt uns unbenommen; die Kosten sind allerdings auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Eventuell im Rahmen unseres jeweils bestehenden Versicherungsschutzes erlangte Versicherungsleistungen werden wir an den Kunden weiterleiten, soweit uns der Versicherer zuvor Ersatz geleistet hat. Zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung einer Versicherung sind wir jedoch nicht verpflichtet. Sofern der Kunde dies schriftlich wünscht, werden wir prüfen, ob und inwieweit von ihm zur Verfügung gestellte Sachen und/oder unsere Ware von vorhandenen Haftpflichtversicherungen erfasst sind bzw. auf seine Kosten gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern.

(8) Die Sendung wird von uns transportversichert.

(9) Transport- und Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.

§ 6 Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

  • soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 NR. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
  • bei Vorsatz,
  • bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
  • bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

c) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel und anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.

d) Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

e) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort, als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist oder wir unsere Leistungen an diesem anderen Ort erbringen sollen. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) sind ausgeschlossen, wenn nicht der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Nachbesserung haben wir die Wahl, diese beim Kunden vor Ort vorzunehmen oder die Nachbesserung in einem unserer Werke vorzunehmen. Wird die Nachbesserung in einem unserer Werke vorgenommen, so hat der Kunde die mangelhafte Ware in das von uns benannte Werk zu transportieren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Fristsetzung sowie die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzen jeweils eine Erklärung in Textform voraus.

g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(h) Handelsübliche Abweichungen von Farbtönen, Maßen, Gewichten oder der Güte stellen keine Mängel des Liefergegenstandes dar.

i) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

j) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht § 8 Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Paragraphen

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) Eine Veränderung unserer Waren und die Anbringung fremder Kennzeichen ist unzulässig.

(3) Bei Ausführung eines Auftrags (Konstruktion o.ä.) nach Vorgaben, Entwürfen bzw. Anweisungen des Kunden hat allein der Kunde dafür einzustehen, dass ihm ein Recht zur uneingeschränkten gewerblichen Nutzung bzw. Verwertung der in seinen Vorgaben, Entwürfen oder Anweisungen etwaig enthaltenen Schutzrechte zusteht. Werden durch die Auftragsausführung nach Vorgaben etc. des Kunden fremde Schutzrechte verletzt oder wird dadurch gegen eine Kennzeichnungspflicht verstoßen, verpflichtet sich der Kunde, uns von etwaigen dadurch entstehenden Schadensersatz-, Kostenersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1) Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen,
  • bei Arglist,
  • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
  • wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
  • wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1) Das Eigentum an von uns gelieferter Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu unseren Gunsten gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern. Müssen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist der Kunde stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die Ware zu erteilen. Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die gelieferte Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Ware durch Dritte gepfändet oder in anderer Form verwertet werden soll, die Ware beschädigt oder vernichtet wird, die Ware abhandenkommt oder ihren Besitzer wechselt oder sich die inländische Geschäftsanschrift des Kunden oder der Standort der Ware ändert.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – sofern das Gesetz dies erfordert, gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – zum Rücktritt vom Vertrag oder/und zur Rücknahme und Verwertung der Ware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet.

(5) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich und auf seine Kosten schriftlich zu benachrichtigen und hinsichtlich unserer Intervention zum Schutz unserer Rechte mitzuwirken. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn ein Insolvenzantrag in Bezug auf sein Vermögen gestellt wird. Der Kunde haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO.

(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen.

(7) Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbe-haltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sobald unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung untergeht, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum.

(8) Der Kunde tritt uns hiermit alle aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus der Aufnahme in Kontokorrentverhältnisse zur Sicherheit auch für alle anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung zu widerrufen sowie die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

§ 10 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die Rechte des Kunden sind nicht übertragbar.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Auenwald-Mittelbrüden; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Lieferbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Lieferbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.

Stand: Dezember 2018

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